RS Vwgh 1993/2/3 91/13/0001

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise ist, daß die "Privatzeiten" während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt. Bei einem bildnerischen Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne zum Ziel hat, wird die Abgrenzung zur Freizeitgestaltung am Ergebnis des schöpferischen Prozesses als einer objektiven Erscheinung in der Außenwelt zu messen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130001.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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