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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
AuslandsreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130001.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009