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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 1978 §1;Rechtssatz
Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992090040.A01Im RIS seit
20.11.2000