RS Vwgh 1993/2/3 AW 92/09/0040

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1;
DSG 1978 §4;
DSG 1978 §5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992090040.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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