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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Wie dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, enthält § 22 Z 1 EStG 1988 eine taxative Aufzählung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Für eine vom klaren Wortlaut und klaren Sinn der Gesetzesbestimmung abweichende (verfassungskonforme) Auslegung in der Weise, daß § 22 Z 1 EStG 1988 generell auch ähnliche freiberufliche Tätigkeiten umfaßt, bleibt daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130296.X02Im RIS seit
11.07.2001