RS Vwgh 1993/2/3 92/13/0070

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/03 92/13/0069 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich stellt die Aufnahme von Darlehen, zu welchem Zweck auch immer (gegenständlich zur Abdeckung des Schadens aus erwarteten, weil vertraglich vereinbarten, aber tatsächlich nicht eingegangenen Einnahmen), keinen Aufwand, sondern eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung dar. Auch der Nichteingang von nicht als Forderungen verbuchten Einnahmen ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung kein Aufwand, weil der "Erfolg" dadurch nur insoferne berührt wird, als ein Ertrag nicht auszuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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