RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Art der Gestaltung einer Auslage gehört nicht zur Zweckbestimmung eines Verkaufsraumes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten