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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §65;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 VStG greift nur dann Platz, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Unter dem Begriff "Folge gegeben" ist somit nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den Berufungsbescheid zu verstehen (Hinweis E 27.3.1956, 170/53, VwSlg 4028 A/1956; E 12.12.1984, 84/03/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180028.X03Im RIS seit
01.06.2001