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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus der Vorlage eines Jahresabschlusses betreffend das dritte vor Erlassung des Strafbescheides liegende Kalenderjahr allein können dann keine zuverlässigen Schlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten gezogen werden, wenn von diesem nicht einmal behauptet wird, daß eine abgabenbehördliche Prüfung iSd §§ 147 ff BAO stattgefunden habe, die die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses ergeben habe.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190016.X03Im RIS seit
20.11.2000