RS Vwgh 1993/2/4 91/19/0016

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §147;
BAO §163;
VStG §19;

Rechtssatz

Aus der Vorlage eines Jahresabschlusses betreffend das dritte vor Erlassung des Strafbescheides liegende Kalenderjahr allein können dann keine zuverlässigen Schlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten gezogen werden, wenn von diesem nicht einmal behauptet wird, daß eine abgabenbehördliche Prüfung iSd §§ 147 ff BAO stattgefunden habe, die die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses ergeben habe.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190016.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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