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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Bei § 30 KJBG 1987 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Wenn - wie im Falle des § 30 KJBG 1987 - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X01Im RIS seit
11.07.2001