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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Enteignung - Handelt es sich bei dem mit der eingeräumten Berechtigung ausgestatteten Dritten wie im vorliegenden Fall um die Vertreterin der Republik Österreich, der die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ebenso aufgetragen ist wie der über die Berechtigung entscheidenden Behörde, bedeutet dies, daß die von der betroffenen T-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen den der Beschwerdeführerin drohenden Nachteil auch dann abgewogen werden müssen, wenn sie nicht als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG anzusehen sind. Es genügt, daß der Vergleich ihres Gewichts, mit den von der Beschwerdeführerin dargetanen Nachteilen diese Nachteile nicht als unverhältnismäßig erweist. Die Inanspruchnahme von im Eigentum der Bf gestandenen Grundflächen sowie die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Lagerung von Aushubmaterial und die damit verbundene Entziehung der Nutzung an diesen Grundflächen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil der Bf im Falle des Erfolges ihrer Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Das öffentliche Interesse an der Schließung auch der letzten offenen Autobahnabschnitte zwischen Wien und der italienischen Grenze ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit als überwiegend anzusehen. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992060070.A01Im RIS seit
27.03.2001