RS Vwgh 1993/2/4 91/19/0093

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1152;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten durch § 14 Abs 2 KJBG 1987 nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgeltes und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht, Band 1, 03te Auflage, Seite 72). § 14 Abs 2 KJBG 1987 enthält somit keine Übertretungsnorm iSd § 30 KJBG 1987 (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0250 zu § 12 MSchG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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