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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Weder vermag die Stellung eines Antrages auf Zulassung von Abweichungen von der Vorschrift des § 8 Abs 1 AAV zu bewirken, daß den Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des dieser Norm nicht entsprechenden Zustandes in seinem Geschäftslokal kein Verschulden trifft, noch läßt die Stellung eines Antrages im Grunde des § 97 Abs 2 AAV für sich allein den rechtswidrigen Zustand zu einem rechtmäßigen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010