RS Vwgh 1993/2/4 91/19/0093

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASGG §1;
KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §11 Abs3;
KJBG 1987 §14 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 KJBG 1987 dient nicht dem sich aus den §§ 10 ff KJBG 1987 ergebenden Schutzzweck dieser Normen, nämlich die Beschäftigung Jugendlicher nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu sichern, sondern legt eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im § 11 Abs 1 und § 11 Abs 3 KJBG 1987 bestimmten Wochenarbeitszeit fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar; diesbezüglich genügt die Durchsetzbarkeit der Entgeltansprüche in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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