RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0168

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §22;

Rechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs 2 zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X06

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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