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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs 2 zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X06Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017