RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Raum um einen Verkaufsraum, so ist im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung, nämlich den Warenverkauf, und die damit bestimmte Art der Arbeitsvorgänge das Vorhandensein von ins Freie führenden Lichteintrittsflächen und einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung geboten (hier: Erwiderung auf den Einwand, daß in dem Arbeitsraum "empfindliche Waren" gelagert seien, die vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden müßten, und daß darin des weiteren auch "lichtempfindliche Entwicklungen von Fotos" vorgenommen würden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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