RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0486

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §40 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein der deutschen Sprache kaum mächtiger Fremder (hier: Türke) ungefähr drei Monate, nachdem er ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist war, eine des Türkischen unkundige österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Fremden und seiner Gattin verneint und im Hinblick auf die Kürze der zwischen der Einreise und der Verehelichung des Fremden gelegenen Zeit zum Ergebnis kommt, daß der Fremde die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin in der Absicht geschlossen habe, sich einen Befreiungsschein gem § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG zu verschaffen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180486.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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