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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0487 1Stammrechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt bei dem ein Verschulden des Täters (in Form der Fahrlässigkeit) bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird
(§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG). Zur Glaubhaftmachung hat der Täter (von sich aus) darzulegen, daß und welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der jeweils in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010