RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
AVG §37;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0487 1

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt bei dem ein Verschulden des Täters (in Form der Fahrlässigkeit) bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird

(§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG). Zur Glaubhaftmachung hat der Täter (von sich aus) darzulegen, daß und welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der jeweils in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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