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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Sind bei einem Geschäftsraum (Verkaufsraum) die für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 114 ADNSchV wesentlichen Voraussetzungen, nämlich das Bestehen einer bereits genehmigten Betriebsanlage (nach der GewO 1859) oder das Bestehen eines sonstigen Betriebes, für den bereits bestimmte Anordnungen iSd § 74a Abs 2 letzter Satz GewO 1859 getroffen worden sind, nicht erfüllt, so ist die ADNSchV darauf anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010