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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Nö. GemeindewasserleitungsG, keine Bedenken gegen den eine Verordnungsermächtigung enthaltenden §11 Abs3 im Hinblick auf die Regelung des F-VG; die in §11 Abs3 leg. cit. vorgesehene Vorschreibung einer Mindestwassergebühr für die ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der Wasserleitungsanlage ohne Abstellen auf den tatsächlichen Wasserverbrauch nicht unsachlich;
V des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben vom 24. März 1982 über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren und betreffend Wasserabgabenordnung; rechtzeitige Inbetriebnahme des letzten Bauabschnittes der Gemeindewasserleitung iS des §11 Abs3 Nö. GemeindewasserleitungsG - §10 Abs3 der V nicht gesetzwidrig
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgabenbegriff, Abgabenwesen, Finanzausgleich, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Wasserversorgung, Verordnung (Gemeinde-)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V45.1985Dokumentnummer
JFR_10148788_85V00045_01