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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §18 Abs3;Rechtssatz
Ein dem beschuldigten Arbeitgeber gegenüber gemachter Vorhalt, bestimmte namentlich genannte Jugendliche an näher bezeichneten Sonntagen entgegen dem Verbot des § 18 Abs 3 KJBG 1987 beschäftigt zu haben, stellt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar. In diesem Vorhalt bedarf es keiner Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die betreffenden Personen (hier: in einem Lehrverhältnis stehende Achtzehnjährige) als Jugendliche (iSd KJBG 1987) angesehen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190016.X01Im RIS seit
20.11.2000