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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §18 Abs2;Rechtssatz
Im Spruch des Strafbescheides betreffend eine als erwiesen angenommene Übertretung des § 18 Abs 3 KJBG 1987 im Gastgewerbe bedarf es im Hinblick auf die Ausnahmen in § 18 Abs 2 KJBG 1987 der Nennung auch jener unmittelbar vorangegangenen Sonntage, an denen der betreffende Jugendliche erlaubterweise beschäftigt wurde (Hinweis E 12.11.1992, 91/19/0046).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190016.X02Im RIS seit
20.11.2000