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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Wurde der gem § 3 Abs 1 ARG beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH vor Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens "pensioniert", so ist für das Strafzumessungskriterium der Spezialprävention kein Platz, weil der Gedanke, der Beschuldigte müsse durch Festsetzung eines entsprechenden Strafausmaßes von weiteren gleichartigen Gesetzesverstößen abgehalten werden, ins Leere geht.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X05Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017