RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Fußbodenfläche" iSd § 8 Abs 1 erster Satz AAV ist sowohl die begehbare als auch die durch Einrichtungsgegenstände verstellte, also auch die für den Zeitraum des Verstelltseins nicht begehbare Bodenfläche eines Arbeitsraumes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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