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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
"Fußbodenfläche" iSd § 8 Abs 1 erster Satz AAV ist sowohl die begehbare als auch die durch Einrichtungsgegenstände verstellte, also auch die für den Zeitraum des Verstelltseins nicht begehbare Bodenfläche eines Arbeitsraumes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010