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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des gem § 9 AZG und § 3 Abs 1 ARG beschuldigten Arbeitgebers, im verfahrensgegenständlichen Monat sei bei der "Belegschaft" ein krankheitsbedingter Ausfall von 9 Prozent zu verzeichnen gewesen, ist viel zu unbestimmt, um damit nachvollziehbar darzutun, daß deswegen gerade die in Rede stehende Mehrarbeit bzw Sonntagsarbeit unvermeidlich wurde.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X03Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017