RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0520

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Geht aus einem an den Parteienvertreter gerichteten Schreiben der Behörde klar hervor, daß das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, so steht dies der Annahme entgegen, die Sache wäre mit diesem Schreiben in rechtsverbindlicher Weise erledigt worden, sodaß ihm keine Bescheidqualität zugemessen werden kann.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180520.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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