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L5 KulturrechtNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10739/1985Rechtssatz
Ktn. LandschaftsschutzG; Zurückweisung eines Antrages auf (nachträgliche) Bewilligung zur Vergrößerung eines Badesteges und zur Errichtung eines Bootsbefestigungssteges gemäß §§4 Abs3 litc und 4 Abs5; Bescheid auf ein gehörig kundgemachtes Gesetz gestützt - ein der Berichtigung zugänglicher Fehler in der im Anlaßfall nunmehr anzuwendenden Wiederverlautbarungs-Kundmachung - keine Bedenken gegen §§4 Abs3 litc und 4 Abs5, in §4 Abs3 litc keine zivilrechtliche Regelung enthalten; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung der Sachentscheidung
Schlagworte
Wiederverlautbarung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Privatrecht - öffentliches Recht, Landschaftsschutz, VfGH / Kosten, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B532.1982Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008