RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0502

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Fremde zweimal wegen Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig bestraft und liegen ihm außerdem drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG zur Last, so handelt die Behörde auch dann, wenn der Fremde seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet lebt und ebenso wie seine Gattin und sein Sohn einer geregelten Beschäftigung nachgeht, nicht rechtswidrig, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden unverhältnismäßig schwereres Gewicht beimißt als seinen privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich, können doch im Hinblick auf die große Gefahr, die von alkoholisierten Lenkern für die Allgemeinheit ausgeht, die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht hoch genug veranschlagt werden (Hinweis E 22.10.1992, 92/18/0409).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180502.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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