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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X07Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017