RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §2 Abs5;
AVG §37;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs 5 ArbIG kann eine Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde zur Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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