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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §6;Rechtssatz
Die Stellung eines Asylantrages durch den Fremden und die Anhängigkeit des damit intiierten Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung steht der Zulässigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft bis zum Abschluß des Verfahrens zur Sicherung seiner Abschiebung nicht entgegen, wenn der Fremde keinem der in § 9 Abs 1 AsylG 1991 umschriebenen Personenkreise angehört und somit das FrPolG zur Gänze auf ihn Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180003.X02Im RIS seit
20.11.2000