RS Vwgh 1993/2/4 93/18/0003

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrPolG 1954 §13a;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Stellung eines Asylantrages durch den Fremden und die Anhängigkeit des damit intiierten Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung steht der Zulässigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft bis zum Abschluß des Verfahrens zur Sicherung seiner Abschiebung nicht entgegen, wenn der Fremde keinem der in § 9 Abs 1 AsylG 1991 umschriebenen Personenkreise angehört und somit das FrPolG zur Gänze auf ihn Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180003.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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