RS Vwgh 1993/2/4 AW 92/07/0048

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilichen Auftrag - Der für die Beschwerdeführerin mit der Befolgung des erlassenen Auftrages (Beseitigung der Überlaufleitung und Verschluß der verbleibenden Ablauföffnung) verbundene Nachteil ist auch unter der Annahme der von ihr befürchteten Konsequenzen einer vorübergehenden Schließung der öffentlichen Toilettenanlagen und des Restaurationsbetriebes so gewichtig nicht zu erkennen, als daß er der mit der Ableitung der Abwässer in einen Bach und der Grundwasserbedrohung im Bereiche geschützter Wasserversorgungsanlagen verbundenen Beeinträchtigung des Gemeinwohls erfolgreich als unverhältnismäßig entgegengesetzt werden kann.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070048.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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