RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0116

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0264 E 5. September 1995

Rechtssatz

Nach § 46 Abs 5 AlVG kommt es nicht darauf an, daß der Unterbrechungszeitraum bzw Ruhenszeitraum (währenddessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Prinzip nach bestand, Hinweis E 24.11.1992, 92/08/0132) objektiv das Ausmaß von 62 Tagen überschreitet, sondern daß "der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen" wird und "in der Folge" (dh nach der tatsächlichen Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw des Ausspruches des Ruhens des Anspruches) "der Unterbrechungszeitraum bzw Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080116.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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