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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Der Begriffsinhalt der generellen Umschreibung von Tätigkeiten in einem Beschäftigungsgruppenschema ist (bezogen auf die konkrete Tätigkeit, deren Einstufung strittig ist) primär unter Zuhilfenahme der dort konkret angeführten (und deshalb jedenfalls in diese Beschäftigungsgruppe fallenden) Tätigkeiten zu ermitteln.
Schlagworte
Entgelt Begriff Dienstverhältnis KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X04Im RIS seit
11.07.2001