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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit durch eine "gewisse selbständige Denkfähigkeit und Beurteilungsfähigkeit charakterisiert" wird, hängt nur zum geringsten Teil von der Stellung des betreffenden Dienstnehmers in der Betriebshierarchie (und damit auch nicht von der Dichte der Kontrolle, der er unterliegt) ab. Es trifft auch nicht zu, daß Selbständigkeit iSd § 9 KollV für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie immer nur von den Wahlmöglichkeiten abhängt, die dem Dienstnehmer bei Verrichtung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen. Maßgebend ist vielmehr (wie die Umschreibung der Verwendungsgruppen des KV zeigt) die entsprechende fachliche Höhe des zur Umsetzung der gestellten Aufgabe erforderlichen Denkprozesses, wie sie jenen Tätigkeiten zugrunde liegt, die in den jeweiligen Verwendungsgruppenbeschreibungen beispielsweise aufgezählt sind. An die Voraussetzung der SELBSTÄNDIGEN Erledigung dürfen jedenfalls (Hinweis E des OGH Arb 7588) nicht zu große Anforderungen gestellt werden.
Schlagworte
Entgelt Begriff Dienstverhältnis KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X03Im RIS seit
11.07.2001