RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0262

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte Baugewerbe §8;
KollV Angestellte Baugewerbe §9;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit durch eine "gewisse selbständige Denkfähigkeit und Beurteilungsfähigkeit charakterisiert" wird, hängt nur zum geringsten Teil von der Stellung des betreffenden Dienstnehmers in der Betriebshierarchie (und damit auch nicht von der Dichte der Kontrolle, der er unterliegt) ab. Es trifft auch nicht zu, daß Selbständigkeit iSd § 9 KollV für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie immer nur von den Wahlmöglichkeiten abhängt, die dem Dienstnehmer bei Verrichtung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen. Maßgebend ist vielmehr (wie die Umschreibung der Verwendungsgruppen des KV zeigt) die entsprechende fachliche Höhe des zur Umsetzung der gestellten Aufgabe erforderlichen Denkprozesses, wie sie jenen Tätigkeiten zugrunde liegt, die in den jeweiligen Verwendungsgruppenbeschreibungen beispielsweise aufgezählt sind. An die Voraussetzung der SELBSTÄNDIGEN Erledigung dürfen jedenfalls (Hinweis E des OGH Arb 7588) nicht zu große Anforderungen gestellt werden.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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