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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Fall einer einverständlichen Rücknahme einer zunächst wirksamen Auflösungerklärung und fehlender Beschäftigung danach bis zur Rücknahmevereinbarung beginnt das Beschäftigungsverhältnis (Hinweis E 24.1.1985, 82/08/0186 und E 24.10.1989, 88/08/0281) erst wieder ab der neuen Aufnahme der Beschäftigung nach der Rücknahmeerklärung. Zufolge der Anknüpfung der Arbeitslosenversicherungspflicht ua an den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) tritt demgemäß die Arbeitslosenversicherungspflicht ebenfalls erst mit der neuen Aufnahme der Beschäftigung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080103.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012