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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Das Bestehen eines FACHLICHEN Kontrollsystems und Weisungssystems, dem der Dienstnehmer unterliegt,spricht nicht gegen eine gewisse Selbständigkeit bei Verrichtung der Tätigkeit und Einstufung dieser Tätigkeit in die Verwendungsgruppe A3 des KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie: Es entspricht durchaus der gebotenen fachlichen Sorgfalt eines Unternehmens (gerade im Bauwesen) Zeichnungen und Berechnungen, die ein Angestellter anfertigt, durch einen anderen Angestellten oder (vor allem in kleineren Betrieben) durch einen Vorgesetzten auf die sachliche Richtigkeit oder (unter Umständen) auch auf die Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies nimmt jedoch der auf der jeweils vorhergehenden Arbeitsstufe verrichteten Tätigkeit nicht die Eigenschaft der Selbständigkeit; andernfalls würden nämlich nur die an der Spitze einer Betriebshierarchie beschäftigen (und daher keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegenden) Dienstnehmer diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechen, wovon aber das hier vorliegende Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages gerade nicht ausgeht.
Schlagworte
Entgelt Begriff Dienstverhältnis KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X02Im RIS seit
11.07.2001