RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0262

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte Baugewerbe §8;
KollV Angestellte Baugewerbe §9;

Rechtssatz

Das Bestehen eines FACHLICHEN Kontrollsystems und Weisungssystems, dem der Dienstnehmer unterliegt,spricht nicht gegen eine gewisse Selbständigkeit bei Verrichtung der Tätigkeit und Einstufung dieser Tätigkeit in die Verwendungsgruppe A3 des KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie: Es entspricht durchaus der gebotenen fachlichen Sorgfalt eines Unternehmens (gerade im Bauwesen) Zeichnungen und Berechnungen, die ein Angestellter anfertigt, durch einen anderen Angestellten oder (vor allem in kleineren Betrieben) durch einen Vorgesetzten auf die sachliche Richtigkeit oder (unter Umständen) auch auf die Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies nimmt jedoch der auf der jeweils vorhergehenden Arbeitsstufe verrichteten Tätigkeit nicht die Eigenschaft der Selbständigkeit; andernfalls würden nämlich nur die an der Spitze einer Betriebshierarchie beschäftigen (und daher keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegenden) Dienstnehmer diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechen, wovon aber das hier vorliegende Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages gerade nicht ausgeht.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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