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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/08/0001 E 23. Februar 1993Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/07 92/08/0018 1 (hier: Intimierungsbescheid)Stammrechtssatz
Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem Erfordernis durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047).
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080109.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012