Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Eine Neubemessung des fortbezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (im Sinne einer Aufwertung nach der Regel des § 21 Abs 2 AlVG) ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des letzten Satzes des § 19 Abs 1 AlVG und wegen dieser Regelung, und zwar auch bei Vorliegen einer neuen Anwartschaft, auf Grund derer aber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der die Kriterien des § 19 Abs 2 AlVG erfüllt, erwächst, vorzunehmen; hat nämlich der Arbeitslose auf Grund der neuen Anwartschaft einen Anspruch erworben, der den Kriterien des § 19 Abs 2 AlVG entspricht, so ist zwar der ihm dann gebührende Grundbetrag des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 21 Abs 1 AlVG nach dieser Bestimmung, ausgehend vom neuen Entgelt, zu bemessen, aber nicht das seinerzeit zuerkannte Arbeitslosengeld nach § 24 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 legcit neu zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009