RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0157

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall fehlende Tatbestandsmäßigkeit des § 19 Abs 2 AlVG schließt die Mitberücksichtigung auch dieser Bestimmung sowie der anderen Normen des AlVG bei der Auslegung des § 19 Abs 1 legcit nicht aus; sie ist vielmehr bei einer systematischen Auslegung ebenso geboten wie die Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 24 Abs 1 AlVG. Bezieht man aber § 19 Abs 2 AlVG in die Auslegungsfrage mit ein, so ist es mangels einer diesbezüglichen Differenzierung methodisch unzulässig, das Ausmaß des Grundbetrages des fortbezogenen Arbeitslosengeldes bei einer Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs 2 AlVG anders zu bemessen als sonst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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