RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0262

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte Baugewerbe §8 Z2 litc;
KollV Angestellte Baugewerbe §9;

Rechtssatz

Ob und in welchem Umfang Tätigkeiten eines Dienstnehmers in die Verwendungsgruppen A2 oder A3 des KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie einzuordnen sind, ist eine Rechtsfrage und nicht eine Beweisfrage. Auf die Betriebsgröße bzw auf das Vorhandensein von Beschäftigten anderer Verwendungsgruppen iS einer betrieblichen Hierarchie kommt es dabei nicht an. Ebensowenig ist das Bestehen "ALLGEMEINER Richtlinien und Weisungen" der Einstufung der betreffenden Tätigkeit in die Verwendungsgruppe A3 hinderlich.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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