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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Ob und in welchem Umfang Tätigkeiten eines Dienstnehmers in die Verwendungsgruppen A2 oder A3 des KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie einzuordnen sind, ist eine Rechtsfrage und nicht eine Beweisfrage. Auf die Betriebsgröße bzw auf das Vorhandensein von Beschäftigten anderer Verwendungsgruppen iS einer betrieblichen Hierarchie kommt es dabei nicht an. Ebensowenig ist das Bestehen "ALLGEMEINER Richtlinien und Weisungen" der Einstufung der betreffenden Tätigkeit in die Verwendungsgruppe A3 hinderlich.
Schlagworte
Entgelt Begriff Dienstverhältnis KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X05Im RIS seit
11.07.2001