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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Begriff "Fortbezug" in § 19 AlVG kann kein Ausschluß des zweiten Tatbestandes des § 24 Abs 1 AlVG abgeleitet werden. Denn einerseits ist unzweifelhaft eine Neubemessung der (nach § 20 Abs 1 AlVG einen Teil des Arbeitslosengeldes bildenden) Familienzuschläge - ebenso wie während des ununterbrochenen Bezuges des Arbeitslosengeldes - auch im Fortbezugsfall, und zwar sowohl bei der Gewährung als auch während des Bezuges, vorzunehmen, wenn sich die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 bis 4 AlVG gegenüber der Zuerkennung geändert haben. Andererseits ist auch der Grundbetrag des seinerzeit zuerkannten Arbeitslosengeldes bei Gewährung des Fortbezuges neu zu bemessen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 letzter Satz AlVG vorliegen. Denn wenn in diesem Fall nach der eben genannten Bestimmung iVm § 21 Abs 2 AlVG der für die seinerzeitige Bemessung maßgebliche Verdienst unter den genannten Voraussetzungen entsprechend zu vervielfachen ist, so hat dies eine Neubemessung des Fortbezuges des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs 1 zweiter Tatbestand AlVG zur Folge. Diese beiden Neubemessungen sind unabhängig vom Vorliegen einer neuen Anwartschaft im Sinne des § 19 Abs 2 AlVG vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009