RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0116

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §46 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0264 E 5. September 1995

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der zu fordernden Klarheit von Fristen, an deren Ablauf rechtliche Belastungen für die Partei geknüpft sind, muß jedenfalls dann, wenn dem Arbeitslosen zunächst Arbeitslosengeld gewährt, dann ab einem späteren Zeitpunkt diese Leistung eingestellt und nach Ablauf der ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges gerechneten 62-tägigen Frist der Widerruf und die Rückforderung des ursprünglich bezogenen Arbeitslosengeldes ausgesprochen wird, als Beginn des Unterbrechungszeitraumes bzw Ruhenszeitraumes erst der Tag angenommen werden, ab dem der Arbeitslose tatsächlich kein Arbeitslosengeld mehr bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080116.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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