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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Eine Wohnungsänderung ist im Zusammenhang mit dem Bezug von Karenzurlaubsgeld zwar in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung und daher auch bei sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs 1 AlVG anzuzeigen. Dies bedeutet aber nicht, daß schon die Verletzung dieser Meldepflicht das Arbeitsamt bereits zur Einstellung des Karenzurlaubsgeldes berechtigt. Die Meldepflichtverletzung ist vielmehr nur eine von mehreren, alternativen Voraussetzungen für die Rückforderung iSd § 25 Abs 1 AlVG. Grundvoraussetzung dafür, daß eine Rückforderung aber überhaupt in Betracht kommt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsänderung iSd § 24 AlVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080211.X03Im RIS seit
18.10.2001