RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0265

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs3 litb;

Rechtssatz

Ob die Bezieherin von Karenzurlaubsgeld während des Gesamtzeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund von RAHMENVEREINBARUNGEN kontinuierlich und täglich oder ob sie nur an einzelnen Tagen konkrete Arbeitstätigkeiten entfaltet hat, ist für die Qualifikation des Gesamtzeitraumes als eines solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bedeutung; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum als Unterbrechungszeitraum hinsichtlich des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080265.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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