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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §26 Abs3 litb;Rechtssatz
Ob die Bezieherin von Karenzurlaubsgeld während des Gesamtzeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund von RAHMENVEREINBARUNGEN kontinuierlich und täglich oder ob sie nur an einzelnen Tagen konkrete Arbeitstätigkeiten entfaltet hat, ist für die Qualifikation des Gesamtzeitraumes als eines solchen der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bedeutung; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum als Unterbrechungszeitraum hinsichtlich des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080265.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014