RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0251

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §123 Abs1 Z1;
ASVG §123 Abs9;
ASVG §76 Abs2;
FSVG §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0235 E 14. November 1995

Rechtssatz

Nach § 123 Abs 9 ASVG ist es dem Gesetzgeber nicht etwa darauf angekommen, jene Personen von der Angehörigeneigenschaft des § 123 Abs 1 Z 1 ASVG auszuschließen, die in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem FSVG tatsächlich einbezogen sind, sondern der Gesetzgeber wollte mit der Verweisung auf den in § 2 Abs 1 FSVG genannten Personenkreis unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, daß sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das es - auch unter den sozialpolitischen Zielsetzungen des § 123 Abs 1 ASVG - als zumutbar erscheinen läßt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung (mit der dort ohnehin vorgesehenen Möglichkeit der Beitragsherabsetzung bei geringem Einkommen im Sinne des § 76 Abs 2 ASVG) einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080251.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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