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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
§ 19 Abs 1 (nur) iVm § 21 Abs 1 und dem zweiten Tatbestand des § 24 Abs 1 AlVG könnte dahin interpretiert werden, daß der Grundbetrag des fortbezogenen Arbeitslosengeldes nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 1 letzter Satz AlVG, sondern auch dann neu zu bemessen ist, wenn der Arbeitslose aus einer nach Zuerkennung des seinerzeitigen Arbeitslosengeldes aufgenommenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (die zufolge Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit die Einstellung des Arbeitslosengeldes zur Folge hatte) ein Entgelt im Ausmaß des § 21 Abs 1 AlVG bezogen hat. Zwingend ist diese Interpretation jedoch - auch ohne Bedachtnahme auf § 19 Abs 2 AlVG - nicht, bei einer Bedachtnahme auf diese Bestimmung ist sie jedoch auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009