RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0262

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte Baugewerbe §8;
KollV Angestellte Baugewerbe §9;

Rechtssatz

Ein Kontrollrecht und Weisungsrecht eines Vorgesetzten ist einem Arbeiten UNTER AUFSICHT im Sinne der Verwendungsgruppe A2 des KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie nicht gleichzuhalten. Dies versteht sich für die Weisungsbefugnisse betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten von selbst, da diese für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schlechthin charakteristisch und daher Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages sind; das Fehlen einer solchen Weisungsgebundenheit ist daher für die Gruppeneinstufung des Kollektivvertrages nicht maßgebend.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis Kollektivvertrag .sw Kommanditerwerbsgesellschaft Kommandit-Erwerbsgesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080262.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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