RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0211

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §26;
AlVG 1977 §26a;
AlVG 1977 §29 Abs1;
AlVG 1977 §51;

Rechtssatz

§ 24 Abs 1 AlVG setzt für die Einstellung des Karenzurlaubsgeldes voraus, daß eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Aus der gesamten Systematik des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Wechsel der Zuständigkeit des Arbeitsamtes zufolge Übersiedlung der Bezieherin von Karenzurlaubsgeld eine jener Voraussetzungen darstellen könnte, unter denen der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld "wegfällt". Dies liegt auch deshalb nicht nahe, weil im § 51 AlVG ausdrücklich geregelt ist, daß die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich dem Bundesrechenamt obliegen, sodaß mit dem Wechsel der Zuständigkeit des Arbeitsamtes nicht einmal eine Änderung in der Zuständigkeit zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080211.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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