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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0175 E 21. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie also z.B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd § 53 a AVG bereits bezahlt hat. § 76 Abs 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (Hinweis E vom 18.11.1953, 1628/52, VwSlg 3201 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060234.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012