RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0230

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde die "Feststellungen der ersten Instanz" nicht ausdrücklich zu ihren eigenen "erhoben" hat, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, da die (vom Beschwerdeführer vermißte) "Feststellung" des Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend der Vorschrift des § 44a VStG ohnehin getroffen wurde und dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060230.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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